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§ 83 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Verhaltensvorschriften

§ 83

(1) In den Bereichen 810 und 820 ist die Erbringung von eventtarifierten Sprachdiensten verboten.

(2) Im Bereich 821 ist ausschließlich die Erbringung von eventtarifierten Diensten zulässig.

(3) Die Realisierung von Dial-Up‑Zugängen mittels eines Dialer-Programmes ist im Bereich 821 verboten.

(4) Im Bereich 828 ist grundsätzlich die Erbringung von Nachrichtendiensten zulässig. Die Erbringung eines Sprachdienstes ist dann zulässig, wenn dieser dem Rufenden ausschließlich unterstützende Informationen zu dem unter derselben Nummer angebotenen Nachrichtendienst zur Verfügung stellt. Dieser Sprachdienst darf nur aus den Netzen erreichbar sein, aus denen auch der Nachrichtendienst genutzt werden kann.

(5) In den Bereichen 800, 810, 820 und 821 ist die Erbringung von Diensten verboten, die aufgrund § 3 Z 16 lit. g bis j nicht unter die Definition des Mehrwertdienstes fallen. Die RTR-GmbH kann auf Antrag in Einzelfällen, die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen, von der Anwendung dieser Bestimmung absehen.

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