§ 83 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Erhöhung der Bezüge

§ 83

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Bezüge einschließlich der in Sonderverträgen festgelegten Bezüge nach Maßgabe des Abs. 2 durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

  1. 1. Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretungen auf Bundesebene, kann die Erhöhung dem entsprechend erfolgen.
  2. 2. Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kann die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts zwischen der Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) und dem Salzburger Gemeindeverband und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, als Dienstgebervertreter auf Landesebene erfolgen.

(2) Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I hat den entsprechenden Gehaltsansätzen der Gemeindebeamten zuzüglich eines Zuschlags von 5,25 % zu entsprechen. Dieser Zuschlag verringert sich ab dem 31. Dezember 2002 bei jeder allgemeinen Bezugserhöhung der Gemeindebediensteten um eine Prozentpunktezahl, die der Hälfte des Prozentsatzes der allgemeinen Erhöhung des Gehaltsansatzes für die Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 8, entspricht. Der Zuschlag darf jährlich nicht weiter als auf 5 % verringert werden. Bei der Berechnung des Zuschlages bleiben Beträge unter fünf Cent unberücksichtigt, Beträge über fünf Cent sind auf volle zehn Cent aufzurunden.

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