Erhöhung der Bezüge
§ 83
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte Geldbeträge für Bezüge einschließlich der in Sonderverträgen festgelegten Bezüge nach Maßgabe des Abs. 2 durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
- 1. Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretungen auf Bundesebene, kann die Erhöhung dem entsprechend erfolgen.
- 2. Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kann die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts zwischen der Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) und dem Salzburger Gemeindeverband und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, als Dienstgebervertreter auf Landesebene erfolgen.
(2) Das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I hat den Gehaltsansätzen der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten zuzüglich eines Zuschlages von 5 % zu entsprechen. Die Beträge der Entlohnungsstufen, zu denen keine entsprechenden Gehaltsansätze bestehen, und der Entlohnungsstufe 10 in der Dienstklasse V sind ohne Zuschlag unmittelbar nach Abs 1 zu erhöhen. Bei der Berechnung der neuen Ansätze bleiben Beträge unter fünf Cent unberücksichtigt, Beträge über fünf Cent sind auf volle zehn Cent zu runden.
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