ZWEITER ABSCHNITT.
Von den Gesuchen. 1. Form des Ansuchens.
§ 83.
Grundbuchsgesuche sind in der Regel schriftlich anzubringen. Nur in einfachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR40138279
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