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§ 83 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1978

1. Zur Leistung des Unterhalts siehe § 94 ABGB, JGS Nr. 946/1811. 2. Zur Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb siehe § 98 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Aufteilungsgrundsätze

§ 83.

(1) Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 in Anschlag zu bringen sind.

(2) Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten.

1. Zur Leistung des Unterhalts siehe § 94 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

2. Zur Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb siehe § 98 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024824

alte Dokumentnummer

N2193811131S