IX. ABSCHNITT
Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen Trinkwasser
§ 83.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(2) Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, hat die Behörde für die damit befaßten Arbeitnehmer die Bereitstellung alkoholfreier Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist, welchen Anforderungen diese genügen müssen.
Schlagworte
Hitzeeinwirkung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Gesetzesnummer
10008540
Dokumentnummer
NOR12115183
alte Dokumentnummer
N6199813091U
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