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§ 839 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

b) der Nutzungen und Lasten;

§ 839

Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältniß der Antheile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.

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