Übergangsbestimmung betreffend Perspektivengespräch
§ 82j.
Wenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß § 33 Abs. 2 lit. a oder lit. e endet, können Schulleitungen Gespräche über die Gründe der Beendigung des Schulbesuchs mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten
- 1. zum Zweck einer Beratung über den weiteren Bildungsweg und allenfalls einer Information über die Ausbildungspflicht sowie
- 2. zur Rückmeldung über förderliche und hinderliche Bildungsfaktoren an der Schule
- führen. Seitens der Schule haben das Gespräch zwei Personen, davon zumindest eine mit der Schülerin oder dem Schüler vertraute Lehrperson, zu führen und es kann eine weitere, von der Schule ausgewählte Person, die nicht dem Personalstand der Schule angehören muss, hinzugezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40273737
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