§ 82b LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

§ 82b*)
Dienstbezüge

(1) Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen. Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen.

(2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 82c) und nachstehend angeführten, allfälligen Zulagen:

  1. a) Allgemeine Verwendungszulage gemäß Abs. 3;
  2. b) Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß § 82e;
  3. c) Ergänzungszulage gemäß § 69 Abs. 7 und 9;
  4. d) Kinderzulage gemäß § 74;
  5. e) Teuerungszulage gemäß Abs. 4;
  6. f) Besondere Zulage gemäß Abs. 4.

(3) Dem Landesbediensteten gebührt eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6. Sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m.

(4) Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß § 62 Abs. 3, über die besondere Zulage gemäß § 62 Abs. 4 sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß § 62 Abs. 5 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 49/2015

10.12.2015

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