§ 82b Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Beförderungen im Entlohnungsschema II

§ 82b

(1) Mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2008 begonnen hat, und mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p4 und p5 können folgende Beförderungen vereinbart werden:

  1. 1. nach einem Dienstalter von sechs Jahren in die Entlohnungsstufe 6;
  2. 2. nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 8 in die Entlohnungsstufe 11;
  3. 3. nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 11 in die Entlohnungsstufe 13;
  4. 4. nach einem Dienstalter von 24 Jahren in die Entlohnungsstufe
  5. 19.

(2) Mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p1, p2 und p3, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2008 beginnt, können folgende Beförderungen vereinbart werden:

  1. 1. nach einem Dienstalter von vier Jahren in die Entlohnungsstufe 9;
  2. 2. nach einem Dienstalter von zehn Jahren in die Entlohnungsstufe 15;
  3. 3. nach einem Dienstalter von 16 Jahren in die Entlohnungsstufe 18;
  4. 4. nach einem Dienstalter von 22 Jahren in die Entlohnungsstufe 20;
  5. 5. nach einem Dienstalter von 28 Jahren in die Entlohnungsstufe 21;
  6. 6. nach einem Dienstalter von 34 Jahren in die Entlohnungsstufe
  7. 22.

    Nach der Beförderung gemäß Z 1 findet die nächste Vorrückung nach sechs Jahren und bei Beförderungen nach den Z 2 bis 5 nach zwölf Jahren statt.

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