§ 82a LBedG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

§ 82a

Übergangsbestimmungen zur Grundausbildung

(1) Ausbildungslehrgänge, die auf Grundlage der nach § 34 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften begonnen wurden, sind einschließlich der Dienstprüfung in Anwendung dieser Vorschriften abzuschließen.

(2) Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen, die auf Grundlage der nach § 34 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften absolviert und abgelegt wurden, werden als Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen nach Maßgabe des § 34a Abs. 9 anerkannt. Die Landesregierung hat in der Grundausbildungsverordnung (§ 34a Abs. 7) festzulegen, welche dieser Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen den in der Grundausbildungsverordnung eingerichteten Ausbildungslehrgängen und den dort vorgesehenen Dienstprüfungen in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sind.

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