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§ 82a IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2017

Entlohnung bei Sanierungsplan

§ 82a.

(1) Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich

von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags

4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro

3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro

2%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag

1%.

  

(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40193977