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§ 82 TGADG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

4. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 82

Kostenloser und barrierefreier Zugang

Der Zugang zu den Diensten der nach diesem Gesetz eingerichteten Organe der Gleichbehandlung und Antidiskriminierung ist allen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Personen kostenlos und umfassend barrierefrei zu ermöglichen.

28.05.2026

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