§ 82 StKAG

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2012

§ 82

Einschränkung der Aufnahmeverpflichtung; Bezahlung der tatsächlichen Behandlungskosten

(1) Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 67 Abs. 4) beschränkt.

(2) Fremde Staatsangehörige haben statt der LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten zu bezahlen; dies gilt jedoch nicht für

  1. 1. Fälle der Unabweisbarkeit (§ 67 Abs. 4), sofern sie im Inland eingetreten sind,
  2. 2. Flüchtlinge, denen im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen Asyl gewährt wurde und Asylwerbern, denen im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde,
  3. 3. Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,
  4. 4. Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind,
  5. 5. Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR Abkommen) sind und
  6. 6. Personen aus Krisen-, Katastrophen- und Kriegsgebieten auf Grund der von der Landesregierung beschlossenen Gewährung humanitärer Hilfe.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)