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§ 82 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 82.

(1) Als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer ein Betriebsleiterpatent besitzt, das für das betreffende Seilbahnsystem gemäß § 2 gültig ist.

(2) Das Verfahren zur Erlangung eines Betriebsleiterpatentes wird durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellt die Betriebsleiterpatente aus und führt hierüber ein Verzeichnis.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046210

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