§ 82 LBedG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 03.2.1988

§ 82
Pensionsvorschuß

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Landesbeamten des Ruhestandes ein Pensionsvorschuß gewährt werden. Die Bestimmungen des § 71 finden sinngemäß Anwendung.

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

14.12.2016

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