§ 82
Kontoüberziehungen, Kontenbegründung
Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushaltes kann die Gemeinde Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus ordentlichen Einnahmen binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen ein Sechstel der veranschlagten Einnahmen des ordentlichen Haushaltes nicht überschreiten.
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