§ 82
Kontoüberziehungen, Kontenbegründung
(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben kann die Gemeinde insgesamt ihre Konten bis zu einem Sechstel der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages überziehen. Die Abdeckung ist binnen Jahresfrist vorzunehmen, sofern nicht ein Gemeinderatsbeschluß über die Verlängerung der Überziehung gefaßt wird.
(2) Für die Begründung und Auflösung von Gemeindekonten sowie für die Anlegung und Auflösung von Sparbüchern ist ein Beschluß des Gemeindevorstandes erforderlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999
01.02.2014
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