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§ 82 ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2022

Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden

§ 82.

(1) Netzbetreiber haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Name und Anschrift des Unternehmens,
  2. 2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
  3. 3. Art der angebotenen Wartungsdienste,
  4. 4. Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife erhältlich sind,
  5. 5. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte,
  6. 6. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
  7. 7. über das Recht auf Versorgung gemäß § 77, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,
  8. 8. etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher,
  9. 9. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 81b,
  10. 10. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 84.

(2) Lieferanten haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Name und Anschrift des Unternehmens,
  2. 2. Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise erhältlich sind,
  3. 3. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte,
  4. 4. Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 81b,
  5. 5. über das Recht auf Versorgung gemäß § 77, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,
  6. 6. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
  7. 7. etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher.

(Anm.: Abs. 2a bis 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2022

Schlagworte

Entschädigungsregelung, Anlaufstelle

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40274263

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