Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
§ 82.
(1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 78) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.
(2) Die im Zusammenhang mit den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 85 Abs. 4 zu ersetzen.
Schlagworte
Vorsorgeuntersuchung, Gesundenuntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40211472
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