zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15
3. Unterabschnitt
Besonderheiten MTF KMU-Wachstumsmarkt
§ 82.
(1) Der Betreiber eines MTF, dessen Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 14 Österreich ist, kann die Registrierung des MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt bei der FMA beantragen. Für die Registrierung bedarf es eines schriftlichen Antrags.
(2) Die FMA hat ein MTF zu registrieren, wenn das MTF wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegt, durch die sichergestellt wird, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:
- 1. Bei mindestens 50 vH der Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf dem MTF zugelassen sind, handelt es sich zum Zeitpunkt der Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt und in jedem folgenden Kalenderjahr um kleine und mittlere Unternehmen.
- 2. Für die ursprüngliche und laufende Zulassung der Finanzinstrumente von Emittenten zum Handel auf dem Markt wurden geeignete Kriterien festgelegt.
- 3. Über die ursprüngliche Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel auf dem Markt wurden ausreichende Informationen veröffentlicht, so dass Anleger in der Lage sind, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie in das Finanzinstrument investieren wollen. Diese Informationen liegen entweder in Form eines Zulassungsdokuments oder eines Prospekts vor, falls die in der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Anforderungen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zulassung des Finanzinstruments zum Handel auf dem MTF Anwendung finden.
- 4. Es findet eine geeignete laufende Finanzberichterstattung durch einen oder im Namen eines Emittenten am Markt statt, insbesondere geprüfte Jahresabschlüsse.
- 5. Die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emittenten auf dem Markt und die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die in enger Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jeweiligen Anforderungen, die für sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten.
- 6. Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Emittenten gemäß § 1 Z 22 auf dem Markt werden gespeichert und öffentlich verbreitet.
- 7. Es bestehen wirksame Systeme und Kontrollen, durch die ein Marktmissbrauch an dem betreffenden Markt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erkannt und verhindert werden soll.
(2a) Die FMA hat ein Segment eines MTF zu registrieren, wenn das betreffende Segment wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegt, mit denen sichergestellt wird, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- 1. Das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Segment des MTF ist eindeutig von den anderen Marktsegmenten, die von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber des MTF betrieben werden, getrennt, was unter anderem durch einen anderen Namen, ein anderes Regelwerk, eine andere Marketingstrategie und eine andere Medienpräsenz sowie durch eine spezifische Zuweisung der Handelsplatz-Identifikationsnummer für das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Segment zum Ausdruck kommt;
- 2. die in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment getätigten Geschäfte sind klar von anderem Marktgeschehen innerhalb der anderen Segmente des MTF zu unterscheiden;
- 3. auf Ersuchen der FMA legt das MTF ein umfassendes Verzeichnis der in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment notierten Instrumente sowie alle von der zuständigen Behörde gegebenenfalls angeforderten Informationen über die Funktionsweise des KMU-Wachstumsmarktsegments vor.
(3) Die Einhaltung der in den Abs. 2 und 2a festgelegten Bedingungen durch den Betreiber des MTF oder eines Segments davon berührt nicht die Einhaltung anderer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von einem MTF gemäß diesem Bundesgesetz durch diesen Betreiber des MTF. Unbeschadet des Abs. 6 kann der Betreiber des MTF oder eines Segments davon zusätzliche Anforderungen festlegen.
(4) Die FMA kann die Registrierung eines MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt unter den folgenden Umständen aufheben:
- 1. Der Betreiber des MTF oder eines Segments davon beantragt die Aufhebung seiner Registrierung;
- 2. die Anforderungen der Abs. 2 oder 2a im Zusammenhang mit dem MTF oder einem Segment davon werden nicht mehr erfüllt.
(5) Die FMA hat ESMA schnellstmöglich über die Registrierung oder die Aufhebung einer Registrierung eines MTF oder eines Segments davon als KMU-Wachstumsmarkt in Kenntnis zu setzen.
(6) Das Finanzinstrument eines Emittenten, das zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, darf nur dann auch auf einem anderen Handelsplatz gehandelt werden, wenn der Emittent unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. Ist der andere Handelsplatz
- 1. ein anderer KMU-Wachstumsmarkt oder ein Segment eines KMU-Wachstumsmarkts, so entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen.
- 2. kein KMU-Wachstumsmarkt, so ist der Emittent im Hinblick auf den anderen Handelsplatz über etwaige Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen, denen er unterliegen wird, zu unterrichten.
(6a) Registrierungen dürfen weder aufgehoben noch verweigert werden, nur weil die in Abs. 2 Z 1 festgelegte Anforderung vorübergehend nicht erfüllt ist.
(7) Betreiber eines MTF haben die Informationen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 6 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(8) Die Informationen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 6 haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1. Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 87a Abs. 7 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
- 2. sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
- a) alle Namen des Betreibers eines MTF, auf den sich die Informationen beziehen,
- b) die Rechtsträgerkennung des Betreibers eines MTF gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
- c) die Größenklasse des Betreibers eines MTF gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
- d) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
- e) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(9) Die FMA kann für die Übermittlung gemäß Abs. 7 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 8 und zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 7 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
(10) Für die Zwecke von Abs. 8 Z 2 lit. b sind Betreiber eines MTF verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
Schlagworte
Unternehmungskontrolle
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40276886
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