Beleuchtung
§ 82
(1) Im Fördermaschinenraum und an allen Anschlägen sowie beim Schachtabteufen an Arbeitsbühnen und an der Abteuf- und Abziehsohle müssen helleuchtende geschlossene Lampen, deren Glasgehäuse gegen Beschädigung gesichert sind, angebracht sein.
(2) Im Fördermaschinenraum muß eine Notbeleuchtung vorhanden sein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)