Rechnungswesen
§ 82.
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechnungswesen
§ 82.
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.
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