Sechzehntes Hauptstück.
Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte. Ursprung einer Gemeinschaft.
§ 825
So oft das Eigenthum der nähmlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen ungetheilt zukommt; besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung; oder auf einen Vertrag.