3. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zur Entlohnung
§ 81c
Anwendungsbereich
Für den Vertragsbediensteten,
- a) dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet, aber nicht nach § 81b Abs. 1 bis 4 übergeführt wurde, oder
- b) der nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften der TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH
- 1. als Angehöriger eines Gesundheitsberufes vor dem 1. Jänner 2015,
- 2. als Angehöriger des Verwaltungs- und Betriebspersonals vor dem 1. Jänner 2017
zur Dienstleistung zugewiesen wurde, dessen vor diesem Zeitpunkt begründetes Dienstverhältnis zum Land Tirol aber nicht nach § 81b Abs. 5 übergeführt wurde, oder
- c) der aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2007 nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgten Dienstzuweisung oder vertraglichen Überlassung für einen sonstigen Rechtsträger tätig ist,
gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der §§ 81d bis 81n.
30.12.2014
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