§ 81a LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2008

Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit
§ 81a*)

(1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, in Fällen des § 81 Abs. 3 oder 4 60 Stunden nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls überschritten werden.

(2) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 darf bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 76 Abs. 5 die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 12/2008

14.12.2015

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