9a. Unterabschnitt
Aktuelle Stunde
§ 81a
(1) Die Aktuelle Stunde dient der Besprechung von Themen, die in den Vollziehungsbereich von Landesorganen fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind. Anträge zur Sache können in der Aktuellen Stunde nicht gestellt werden.
(2) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn es
- a) die Präsidialkonferenz beschließt oder
- b) von einer Landtagspartei oder von der Landesregierung unter Angabe des Themas verlangt wird.
(3) Verlangen gemäß Abs 2 lit b dürfen nur für die nächste Sitzung des Landtages und von jeder Landtagspartei nur zu einem Thema gestellt werden. Das Verlangen muss die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Landtagsklubs oder bei anderen Landtagsparteien die eigenhändigen Unterschriften aller Mitglieder des Landtages, die dieser Landtagspartei angehören, enthalten. Es ist beim Präsidenten bis spätestens 12:00 Uhr des 2. Tages vor der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, einzubringen. § 61 findet sinngemäß Anwendung.
(4) In einer Sitzung des Landtages findet jeweils nur eine Aktuelle Stunde zu einem Thema statt. Aktuelle Stunden gemäß Abs 2 lit a haben Vorrang vor solchen auf Verlangen gemäß Abs 2 lit b. Werden mehrere solche Verlangen eingebracht, entscheidet die Präsidialkonferenz darüber, welches Thema in der Aktuellen Stunde besprochen werden soll. Davon sind die Mitglieder des Landtages und die Mitglieder der Landesregierung unverzüglich zu verständigen.
(5) In einer gemäß Abs 2 lit b verlangten Aktuellen Stunde erhält über Verlangen ein Redner aus dem Kreis der Mitglieder des Landtages, die das Verlangen gestellt haben, bzw der Landesregierung als Erster das Wort. Die einzelnen Mitglieder des Landtages dürfen je Wortmeldung nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Redezeit der einzelnen Mitglieder der Landesregierung darf einmal zehn Minuten und ansonsten jeweils fünf Minuten nicht überschreiten.
(6) Die Dauer der Aktuellen Stunde ist auf eine Stunde beschränkt. Überschreitet die von den Mitgliedern der Landesregierung in Anspruch genommene Zeit 30 Minuten, verlängert sich die Aktuelle Stunde um weitere 30 Minuten. Eine Verlängerung der Aktuellen Stunde tritt auch insoweit ein, als es zur Erwiderung auf eine Wortmeldung eines Mitgliedes der Landesregierung durch jeweils einen Sprecher jeder Landtagspartei erforderlich ist.
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