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§ 81 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Wahlvorschläge

§ 81.

(1) Wahlvorschläge müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der Wahlkommission eingebracht werden. Sie müssen von 20 Wahlberechtigten unterschrieben sein, wobei ein Wahlberechtiger jeweils nur einen Wahlvorschlag unterstützen darf. Die Wahlvorschläge haben mindestens so viele Wahlwerber zu nennen, wie Mandate zu vergeben sind.

(2) Sämtliche Bewerber eines Wahlvorschlages bilden eine Wählergruppe.

(3) Liegt für einen Wahlkörper nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat die Wahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens in diesem Wahlkörper abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären.

(4) Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zu entscheiden und die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Kammern zu veröffentlichen.

(5) Die Wahlkommission hat die Wahlhandlung zu leiten. Jede zugelassene Wählergruppe kann einen Vertrauensmann namhaft machen, der berechtigt ist, dem Abstimmungsverfahren als Wahlzeuge beizuwohnen.

(6) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Sektionsvorstandes, der bzw. des Delegierten in die Bundessektionen und des Disziplinarausschusses je eine Stimme. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.

(7) Das Wahlrecht kann durch persönliche Stimmabgabe oder durch Briefwahl ausgeübt werden. Im Falle der Briefwahl sind die in das Wahlkuvert gelegten Stimmzettel so zeitgerecht der Wahlkommission zu übermitteln, dass sie vor Beginn der Stimmenzählung bei der Wahlkommission einlangen. Später einlangende Wahlkuverts hat die Wahlkommission ungeöffnet zu lassen.

(8) Gültig ist jeder Stimmzettel, der den Willen des Wählers eindeutig erkennen lässt. Enthält ein Wahlkuvert mehrere ausgefüllte Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so sind alle Stimmzettel ungültig. Enthält es mehrere Stimmzettel, die auf denselben Wahlvorschlag lauten, so sind sie als einzige Stimme zu zählen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214007

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