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§ 81 TGWO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.1994

§ 81

Neubesetzung frei gewordener Stellen

(1) Der Verlust des Gemeinderatsmandates oder der Verzicht auf dieses bewirkt auch den Verlust des Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes.

(2) Scheidet ein Bürgermeister-Stellvertreter aus, so ist diese Stelle nach § 78 zu besetzen.

(3) Scheidet eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus, so ist die frei gewordene Stelle nach § 79 zu besetzen.

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