vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 81 LTWO 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Übermittlung der Wahlakten an die Bezirkswahlbehörde

§ 81

Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und nach Möglichkeit im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.

29.11.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte