§ 81
Abfindung der Nebengebührenzulage
Wenn die Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der Nebengebührenzulage.
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