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§ 81 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 81

Abfindung der Nebengebührenzulage

Wenn die Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der Nebengebührenzulage.

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