§ 81 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 81
Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen

(1) Wenn es zur Besetzung einer Stelle mit qualifiziertem Personal oder zur Erhaltung solchen Personals auf einer Stelle dringend erforderlich ist, kann dem Landesbediensteten eine Sonderzulage nach dieser Bestimmung gewährt werden.

(2) In Ausnahmefällen können mit Landesangestellten durch schriftlichen Vertrag von den Bestimmungen des 4. Abschnittes des I. Hauptstückes abweichende Regelungen getroffen werden. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

10.12.2015

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