§ 81
- 1. § 45 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 1. Jänner 2006;
- 2. § 24 Überschrift, § 38 Überschrift und Abs. 1 und 2, § 41b Abs. 1 und 1a, § 56 Abs. 1 und 3a, § 66 Abs. 2 und die Aufhebung des § 70 Abs. 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 1. Juli 2006.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2007 treten in Kraft:
- 1. die §§ 3, 6 Abs. 2, 20, 30 Überschrift und Abs. 6, 42 Abs. 3, 56 Abs. 3a, 64 Abs. 1 und 80 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007;
- 2. § 74 mit 1. Juli 2007.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2007 treten in Kraft:
- 1. die §§ 42 Abs. 1, 56 Abs. 3b erster Satz, 70 Abs. 9 und 75 mit 1. Jänner 2007;
- 2. § 56 Abs. 3b zweiter Satz mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats.
Die im § 56 Abs. 3b vorgesehene Verordnung kann bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden; das Inkrafttreten dieser Verordnung ist mit 1. Jänner 2007 festzulegen. Für die Ausbezahlung von Mehrbezügen für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume findet § 131 Abs. 10 und 11 L-BG sinngemäß Anwendung.
(4) Die §§ 11 Abs. 5 und 6, 37, 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 4 sowie 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2008 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft.
(5) Die §§ 70b und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Personen, deren Dienstverhältnis zum Land ab dem 1. Jänner 2008 bis zum tatsächlichen Abschluss des Pensionskassenvertrages endet, haben keinen Anspruch nach § 70b. Diesen Personen gebührt anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Betrag in der Höhe von 0,75 % der im Zeitraum ab dem 1. Jänner 2008 und bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallenden Bemessungsgrundlagen (§ 70b Abs. 3).
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