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§ 81 K-LSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.1993

§ 81

Erweiterte Schulgemeinschaft

Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit zwischen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Absolventenverbände und der Schulen von der Schulbehörde vorgesehen werden.

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