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§ 81 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)
  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)

Siehe auch §§ 84, 85 u. 91 sowie 49 Abs. 1 und 2 Z 3 u. 4 JN.

Streitigkeiten um unbewegliches Gut.

§. 81.

(1) Klagen, durch welche ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Rechte oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, Theilungs-, Grenzberichtigungs- und Besitzstörungsklagen gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist.

(2) Betrifft die Klage eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast, so ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstückes entscheidend.

Siehe auch §§ 84, 85 u. 91 sowie 49 Abs. 1 und 2 Z 3 u. 4 JN.

Schlagworte

Teilungsklage, Grenzberichtigungsklage

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020863

alte Dokumentnummer

N2189526088S

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