§ 81 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Amtsverschwiegenheit und Datenschutz

§ 81

(1) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs 3 B-VG) besteht nicht für die Landesregierung und die einzelnen ihrer Mitglieder gegenüber dem Landtag, wenn dieser oder einzelne Mitglieder des Landtages derartige Auskünfte ausdrücklich verlangen.

(2) Das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 des Datenschutzgesetzes) ist auch gegenüber dem Landtag und auch im Rahmen der Tätigkeit des Landtages, und zwar selbst dann, wenn Informationen in Beratungen in nicht öffentlicher Sitzung bekannt werden, zu wahren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)