Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels
§ 81.
(1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
- 1. sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf,
- 2. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen, oder
- 3. das Bundesverwaltungsgericht die Überprüfung gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 4 BFAVG nicht innerhalb von 21 Tagen nach Einbringung der Beschwerde oder Vorlage der Verwaltungsakten abgeschlossen hat.
(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
(3) Das Bundesamt hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
(4) Das gelindere Mittel ist durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn
- 1. es gemäß §§ 77 iVm 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
- 2. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für seine Fortsetzung nicht vorliegen.
- Ist das gelindere Mittel formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40278259
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