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§ 816 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

5. Nachweis über die Erfüllung des letzten Willens

Testamentsvollstrecker

§ 816

Der Verstorbene kann letztwillig einen Vollstrecker seines letzten Willens ernennen. Übernimmt der Testamentsvollstrecker diese Aufgabe, so hat er entweder als Machthaber die Anordnungen des Verstorbenen selbst zu vollziehen oder deren Einhaltung zu überwachen und den säumigen Erben zur Vollziehung derselben zu veranlassen.