§ 80 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 80
Pensionsvorschuß

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Landesbeamten des Ruhestandes ein Pensionsvorschuß gewährt werden. Die Bestimmungen des § 69 finden sinngemäß Anwendung.

24.10.2017

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