§ 80 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 80

Ausgänge und Verkehrswege

(1) Ausgänge und Verkehrswege einschließlich der Stiegen müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie einen ungefährdeten Verkehr ermöglichen. Insbesondere müssen in Betriebsräumen und -gebäuden Ausgänge und Verkehrswege einschließlich der Stiegen in bezug auf Anzahl, Anordnung und Abmessungen derart angelegt und Abschlüsse von Ausgängen so beschaffen sein, daß die Betriebsräume und -gebäude von den Dienstnehmern rasch und ungefährdet verlassen werden können. Dies gilt auch für Gebäude, die nicht ausschließlich oder überwiegend betrieblichen Zwecken dienen.

(2) Ausgänge und Verkehrswege sind im Bedarfsfall ausreichend künstlich zu beleuchten; auf die örtlichen Verhältnisse ist hiebei besonders Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls ist auch eine Notbeleuchtung einzurichten.

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