§ 80 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 80

Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft

Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit ohne Entlohnung im gegenseitigen Einvernehmen freizugeben. Diese Freizeit bildet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

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