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§ 80 GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2021

Register und sonstige Geschäftsbehelfe

§ 80.

(1) Bei jedem Gericht sind Register und sonstige Geschäftsbehelfe zu führen, um einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern.

(2) In die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen nur solche Daten eingetragen werden, die erforderlich sind, um den Zweck des Registers oder des sonstigen Geschäftsbehelfs zu erfüllen. Die Führung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts gerichtlicher Akten haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe von Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologie im System eJustiz (eJ) zu erfolgen. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen vom Akteninhalt nicht abweichen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Register und sonstigen Geschäftsbehelfe bei den Gerichten zu führen sowie welche Gattung von Angelegenheiten darin einzutragen sind, welche Organe sie zu führen haben und wie lange sie aufzubewahren oder verfügbar zu halten sind. Die Form und Einrichtung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe, wie bei deren Führung im Einzelnen zu verfahren ist sowie andere interne Vorgaben zu den Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologie im System eJustiz (eJ) sind im eJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln. Das eJ-Online-Handbuch ist in der jeweils aktuellen Fassung über das Intranet der Justiz abrufbar zu halten; die sonstigen Erlässe sind dort zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40233231