§ 80 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1999

Akteneinsicht

§ 80

(1) Bei der Einholung von Auskünften von den Mitgliedern der Landesregierung zu Angelegenheiten, die Gegenstand von Verhandlungen des Landtages gemäß § 26 Abs 1 Z 1, 2, 4 bis 8 sind, kann die Landtagspartei die Gewährung der erforderlichen Akteneinsicht begehren. Das Begehren muss die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Landtagsklubs oder bei anderen Landtagsparteien die eigenhändigen Unterschriften aller Mitglieder des Landtages, die dieser Landtagspartei angehören, enthalten und ein Mitglied der Landtagspartei benennen, das zur Akteneinsicht ermächtigt ist. Es ist beim Präsidenten einzubringen, der es dem nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung zuleitet.

(2) Die Akten in den Büros der Mitglieder der Landesregierung sind von der Akteneinsicht ausgenommen.

(3) Durch die Akteneinsicht darf der Dienstbetrieb nicht gestört werden. Das Ablichten und die Mitnahme von Akten oder Aktenteilen sind unzulässig.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht (zB wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder des Grundrechtes auf Datenschutz) ist innerhalb von längstens drei Wochen gegenüber der Landtagspartei, die das Begehren gestellt hat, schriftlich zu begründen. Die Landtagspartei kann im Weiteren verlangen, dass über die Verweigerung im Landtag eine Debatte stattfindet. Ein solches Verlangen ist spätestens eine Woche vor der Sitzung des Landtages, in der die Debatte erfolgen soll, beim Präsidenten einzubringen; auf die Unterfertigung des Ansuchens findet Abs 1 zweiter Satz Anwendung. Die Debatte findet nach Erledigung der Tagesordnung ohne Beschlussfassung statt. Zu Beginn der Debatte hat das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung für die Angelegenheit zuständige Mitglied der Landesregierung die Verweigerung der Akteneinsicht zu begründen. § 77 Abs 2 findet sinngemäß Anwendung.

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