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§ 80 GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 80

Entlassung

(1) Die Entlassung erfolgt, von den Fällen des § 100 Abs. 2 abgesehen, nur auf Grund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses. Sie ist vom Bürgermeister durchzuführen.

(2) Der Entlassene und seine versorgungsberechtigten Angehörigen gehen aller ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte verlustig.

25.04.2023

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