vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 80 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

§ 80.

Um die Eintragung gemeinschaftlicher Rechte, die eine Teilung im Verhältnis zum Ganzen nicht zulassen, kann jeder Teilhaber für sich und im Namen der übrigen Teilhaber ansuchen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025595

alte Dokumentnummer

N2195511345S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)