Schutz vor verbotener Veröffentlichung
§ 7c.
(1) Wird in einem Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung von Nachrichten im Sinne des § 134 Z 3 StPO oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ohne daß insoweit von den Aufnahmen oder von den Bildern und schriftlichen Aufzeichnungen in öffentlicher Hauptverhandlung Gebrauch gemacht wurde, so hat jeder Betroffene, dessen schutzwürdige Interessen verletzt sind, gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 1).
(2) In den im § 7a Abs. 3 erwähnten Fällen besteht kein Anspruch nach Abs. 1.
ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020
Schlagworte
Lauschangriff, Spähangriff, Telefonüberwachung
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR40229343
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