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§ 7a GuK-LFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2018

Ergänzungsausbildungen und Ausgleichsmaßnahmen

§ 7a.

Die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich Nostrifikationen und EWR-Anerkennungen (§§ 41 bis 49 GuK-SV) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. Ergänzungsausbildungen im Rahmen einer Nostrifikation und
  2. 2. Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen einer EWR-Anerkennung
  1. in Lehr- und Führungsaufgaben an einer gemäß §§ 9 bzw. 10 anerkannten Ausbildung gemäß Anlage 6 bzw. Anlage 7 durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20004475

Dokumentnummer

NOR40211273

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