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§ 7 ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

In-Kraft-Treten

§ 7.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Ausschreibungen von Einzelverträgen anzuwenden, die ab diesem Tag erfolgen.

(2) Am 31. Dezember 2017 bestehende Reihungsrichtlinien sind abweichend von Abs. 1 weiterhin anzuwenden, wenn und solange zwischen den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträgern und Landeszahnärztekammern nichts anderes vereinbart wird, längstens jedoch bis zum Ablauf des 1. Juli 2018.

(3) Auswahlverfahren sind auf Grund der Reihungsrichtlinien zu entscheiden, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Einzelvertrages gegolten haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

20010091

Dokumentnummer

NOR40199644

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