II. Abschnitt
Ergänzungsregulierung und Regulierung. Gegenstand und Umfang der
Ergänzungsregulierung
§ 7
(1) Die Ergänzungsregulierung hat sich auf den im § 5 bezeichneten Grundlagen auf die in den §§ 8 und 13 umschriebenen sowie die Gegenleistung betreffenden Bestimmungen zu erstrecken.
(2) Die Ergänzungsregulierung bezweckt die Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind und soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.
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