§ 7 Wohnbauförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.1989

§ 7
Rückerstattung, Einstellung und Rückforderung
von Zuschüssen zum Schuldendienst

(1) In der Zusage über die Gewährung von Zuschüssen zum Schuldendienst ist festzulegen, wie die Rückerstattung zu erfolgen hat und dass die Zuschüsse zum Schuldendienst eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an zurückgefordert werden, wenn

  1. a) das geförderte Darlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet wird,
  2. b) das Eigentum am geförderten Wohnraum oder das Baurecht ohne Zustimmung der Landesregierung durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wird oder
  3. c) in der Zusage festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt werden.

(2) Die Zuschüsse sind jedenfalls einzustellen, wenn das geförderte Darlehen zurückgezahlt ist.

04.10.2016

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